Verein für Kunst- und Kulturvermittlung Rhein-Neckar e.V.

SATZUNG


§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Verein für Kunst- und Kulturvermittlung Rhein-
Neckar“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der
Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Mannheim.

§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Vermittlung von Kunst und Kultur durch:
(a) Kulturelle Bildung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
(b) Partizipative Projekte im Bereich Kunst und Kultur
(c) Inklusive Angebote im Bereich Kunst und Kultur
(d) Interkulturelle Vermittlungsarbeit im Bereich Kunst und Kultur
(2) Vereinstätigkeiten
(a) Initiieren, Konzipieren und Durchführen von kunst- und kulturvermittelnden
Angeboten
(b) das Angebot von Bildungsveranstaltungen und Fortbildungen
(c) die Förderung und die Entwicklung von Kulturprojekten und
Kulturkooperationen
(d) Öffentlichkeitsarbeit durch wissenschaftliche Publikationen, Fachvorträge
und Präsentation und weitere Formen des Fachaustausches im Sinne der
Kunst- und Kulturvermittlung
(e) Kooperationen und gemeinsame vermittelnde Maßnahmen mit und in
Kulturinstitutionen wie Museen, Theatern, pädagogischen Institutionen,
Einrichtungen und Andere
(3) Erreichen des Vereinszwecks
(a) Der Vereinszweck soll vor allem durch folgende Vorgehensweisen erreicht
werden: Förderung von Aktivitäten und Projekten im Sinne des
Vereinszwecks durch Beiträge, Spenden, Akquise der Drittmittel und
weitere
(c) Initiierung von Projekten und Unterstützung von Interessengruppen, die
Aktivitäten durchführen wollen
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(d) weitere Maßnahmen, die zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet
erscheinen

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die mitarbeitenden Kunst- und Kulturvermittler dürfen eine Aufwandsentschädigung
in angemessener und vertretbarer Höhe erhalten.

§ 4 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten
und öffentlichen Rechts werden.
(2) Unterscheidung von Mitgliedschaften. Der Verein unterscheidet in:
(a) Aktive Mitglieder
Die aktiven Mitglieder sollen die Ziele des Vereins nach den ihnen
gegebenen Möglichkeiten unterstützen und an ihrer inhaltlichen Gestaltung
mitarbeiten.
(b) Fördernde Mitglieder
Statt der aktiven Mitgliedschaft kann auch eine Fördermitgliedschaft erklärt
werden. Die Fördermitgliedschaft unterscheidet sich von der Mitgliedschaft
wie folgt: Fördermitglieder bestimmen ihre Beitragshöhe selbst. Sie
erhalten für ihren Beitrag eine Spendenbescheinigung. Fördermitglieder
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erhalten Aufnahme in den Verein als Fördermitglied durch einen
schriftlichen Antrag an den Vorstand, in dem sie die Höhe ihrer jährlichen
Beiträge festlegen. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und ihr
Anteil wird bei erforderlichen Quoren z.B. zur Satzungsänderung nicht
berücksichtigt. Fördermitglieder können nicht in Vereinsämter gewählt
werden. Fördermitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen
und dort Beiträge einbringen.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet
der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und
muss nicht begründet werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
(a) mit dem Tod des Mitglieds
(b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, die zum Jahresende wirksam wird
(c) durch Ausschluss aus dem Verein oder
(d) durch Streichen aus der Mitgliederliste
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch
Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen
die Vereinsinteressen verstoßen hat oder ein sonstiger wichtiger Grund
vorliegt.
(6) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den
Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Förderverein erhebt einen jährlichen Mindest-Mitgliederbeitrag, dessen
Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Näheres regelt die
Beitragsordnung. Wenn nicht anders vereinbart, wird der Mitgliedsbeitrag im
Januar des Geschäftsjahres im Voraus per Lastschriftverfahren abgebucht.
Alle Mitglieder verpflichten sich zur Erteilung der Vollmacht an den Verein zur
Teilnahme am Lastschriftverfahren.
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§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
(2) Zur Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens zwei Wochen
vorher unter Beifügung der Tagesordnung sowie der Gegenstände der
anstehenden Beschlussfassung schriftlich oder per Email einzuladen.
(3) Ergänzungen zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vorher
schriftlich oder per Email beim Vorstand einzureichen.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
(a) Entgegennahme des Jahresberichts
(b) Entgegennahme des Kassenberichts
(c) Entlastung des Vorstands
(d) Wahl/Abberufung des Vorstands und der Kassenprüfer
(e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
(f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
(g) Beschlüsse zum Arbeitsprogramm
(h) Verabschiedung der Haushaltsplanung
(5) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen
mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen
wurde und 25 Prozent der aktiven Mitglieder anwesend sind.
(5) Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen und die Auflösung
des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des
Registergerichts Mannheim bzw. Finanzamtes Mannheim notwendig sein, wird
der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung
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die notwendige(n) Änderung(en) der Satzung zu beschließen, damit eine
Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter
unterschrieben wird.

§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder
sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende jeden
Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die
Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen
Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
(a) dem ersten Vorsitzenden
(b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
(c) dem Schatzmeister
(d) dem Schriftführer
(2) Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Er bleibt so lange im
Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt.
(3) Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Vorstandssitzungen finden
mindestens zweimal im Jahr statt.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei
Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
(5) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich oder per Email gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder per email erklären.
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(6) Alle Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die
stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
(8) Der Vorstand ist verantwortlich für:
(a) Die Führung der laufenden Geschäfte
(b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(c) die Verwaltung des Vereinsvermögens
(d) die Verwendung der Mittel
(e) die Buchführung
(f) die Erstellung des Jahresberichts
(g) die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung
(h) die Übertragung von Aufgaben an andere Personen oder Institutionen

§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheiden die Mitglieder in einer
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall gemeinnütziger
Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die aktiven Mitglieder auf der Mitgliederversammlung entscheiden, dass das
Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Projekt zur Förderung von Kunst und
Kultur zur Verfügung gestellt werden soll.
Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 13.05.2014
beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim
Amtsgericht eingetragen ist.

Mannheim, den 14.10.2014

Vorname Nachname Geb.Datum Straße Stadt PLZ Unterschrift
Julia Teek 09.02.82 Krappmühlstr. 30 Mannheim 68165
Cem Alacam 19.01.79 Am Brunnengarten 29 Mannheim 68169
Susanna Weber 13.10.62 Beilstraße 26 Mannheim 68159
Helene Maier 27.03.88 Bergheimerstraße 134a Heidelberg 69115
Eva Wick 01.08.84 Bäderstr. 18 Kraichtal 76703
Susanne Threm 07.10.82 Heinrich Lanzstr. 43 Mannheim 68165
Claudia Faller 27.05.84 Mönchwörthstr. 13 Mannheim 68199
Lena Berkler 26.04.81 Burgstr. 36 Mannheim 68165
Kerstin Weinberger 24.08.62 Böcklinstr. 44 Mannheim 68163
Anna Schmutz 05.05.75 Schwetzinger Str. 27 Mannheim 68165